Die Rechtsgrundlage vieler Datenverarbeitungen ist die Einwilligung. Ganz klassisches Beispiel ist der Versand von Newslettern. Ein Einwilligung kann natürlich jederzeit widerrufen werden, die Datenverarbeitung muss dann umgehend eingestellt werden. Aber es stellt sich die Frage wie lange so eine Einwilligung Gültigkeit besitzt. Muss nach einer gewissen Zeit die Einwilligung erneut eingeholt werden?
Klare Antwort: JEIN
Aus Sicht der Datenschützer hat der LfDI (Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg) ganz klar Stellung bezogen: “Es gibt kein Verfallsdatum für Einwilligungserklärungen; einer neuen Erklärung bedarf es daher nur bei Änderung der Verarbeitungsumstände.” (24.07.2018 als Antwort auf ein Userfrage bei Twitter). Klares Statement, klare Sache? Nicht ganz.
Eine Stolperfalle lauert im Wettbwerbsrecht. Es gibt Gerichtsurteile die bestätigen, dass die Einwilligung zu einem Newsletter erneut eingeholt werden muss, wenn nach dem Erteilen der Einwilligung über längere Zeit kein Newsletter verschickt wird. Der Empfänger erwartet natürlich nur im Zeitraum nach dem Anmelden zum Newsletter, dass ein solcher zugestellt wird. Die Fristen für den Verfall liegen dabei zwischen 1,5 Jahren (LG München) und 4 Jahren (AG Bonn). Allerdings hat der BGH im Februar 2018 entscheiden, dass eine Einwilligung nicht allein durch Zeitablauf erlischt.
Lange Rede, kurzer Sinn: Wenn man E-Mail-Adressen einsammelt, sollte man diese auch in naher Zukunft verwenden. Und ganz ehrlich, alles andere macht ja auch keinen Sinn.